AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen / Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Die häberle LABORTECHNIK GmbH & Co.KG (nachfolgend häberle-LAB.) liefert grundsätzlich nur zu Ihren nachfolgend aufgeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Es gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen, auch wenn die Bestellung des Käufers anders lautende eigene oder zusätzliche Bedingungen enthält. Die ausnahmsweise Geltung anderer Bedingungen - insbesondere Einkaufsbedingungen des Abnehmers - setzt eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung unsererseits voraus.
häberle- LAB. ist berechtigt, ihre Verkaufs- und Lieferbedingungen 01/2010 mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach entsprechender Mitteilung zu ändern. Besteht zwischen dem Käufer und häberle-LAB. eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.
§ 1 Angebot und Annahme
a. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Angaben zu Produkten in Katalogen, Unterlagen oder anderen Produktinformationen wie Abbildungen, Abmessungen, technische Beschreibungen sind unverbindlich, fertigungs-, produktions- und modelltechnische Änderungen bleiben vorbehalten. Wir sind berechtigt, abweichend von einer Bestellung geänderte oder angepasste Produkte zu liefern, soweit deren Eigenschaften die beabsichtigte Verwendung des Produkts nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt. Mündliche oder durch Datenfernübertragung erteilte Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt haben, wenn wir die Ware mit Rechnung an den Käufer übersandt oder mit der Ausführung des Auftrages begonnen wurde. Schriftlicher Bestätigung bedürfen auch Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden.
b. Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie "circa", "wie bereits geliefert", "wie gehabt", oder ähnliche Zusätze beziehen sich in unseren Angeboten ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Aufträgen werden von uns entsprechend verstanden und ggf. ist die Bestätigung entsprechend gemeint.
c. Mengenangaben gelten, sofern sie nicht eindeutig durch Art und Beschaffenheit des Produktes spezifiziert sind, stets als ungefähr. Sicherheitstechnisch- und abfüllbedingte Abweichungen von 10 % nach unten oder oben gelten als vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen werden bei der Rechnungssumme voll berücksichtigt.
d. Bei Kleinaufträgen unter einem Wert von derzeit 100,00 Euro, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, berechnen wir pauschal 15,00 Euro für Abwicklung und Handling (zuzügl. gesetzlicher MwSt. ). häberle-LAB. behält sich vor, diese Kosten in den Warenpreis einzurechnen.
§ 2 Stornierung von Aufträgen bzw. Rücksendung von Waren
Wir sind berechtigt, bei Stornierung eines Auftrages vor dessen Lieferung, dem Käufer sämtliche Kosten, die durch die Stornierung entstehen, zu belasten. Dies gilt sowohl für Kosten, die uns durch Vorlieferanten entstehen als auch solche, die in unserem Hause entstehen. Die Rücksendung mangelfreier Ware darf nur mit unserer Zustimmung an die von uns genannte Empfängeradresse "frei Haus" zurückgesandt werden. Die Rücksendung von Gefahrgütern muss mit uns speziell abgestimmt und genehmigt werden.
§ 3 Kaufpreis und Zahlung
a. Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preise in von uns verteilten Katalogen, auf Datenträgern oder auf unseren Internetseiten sind unverbindliche Richtpreise ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Wir berechnen in Euro zu den jeweils gültigen Preisen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Großmengen und/oder Produktionschemikalien erfolgt die Berechnung aufgrund der von uns oder unserem Lieferwerk festgestellten Mengen bzw. Gewichte.Die Berechnung kann jedoch aufgrund der vom Empfänger festgestellten Mengen bzw. Gewichte erfolgen, wenn die Feststellung mittels geeichter Waagen erfolgt ist und die Waren auf unsere Gefahr transportiert worden sind.
b. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis sofort bei Lieferung der Ware zur Zahlung fällig. Rechnungen über erbrachte Reparatur- oder andere Dienstleistungen sind sofort fällig.
c. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gem. §247 BGB zu berechnen.
d. Im Falle des Verzuges können wir einen weitergehenden Verzugsschaden geltend machen.
e. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
f. Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen und unserer ausdrücklichen Zustimmung aufrechnen. Kaufleute dürfen den Kaufpreis wegen Sachmängel zurückbehalten, bis wir über die Berechtigung der Mängelrüge entschieden haben; darüber hinaus nur, wenn der Käufer ausreichende Sicherheit stellt.Nichtkaufleute dürfen den Kaufpreis nicht zurückbehalten wegen Mängelrügen aus einem anderen Vertrag als dem, aus welchem die Kaufpreisforderung stammt.
g. Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer unserer Rechnungen in für die Geschäftsbeziehung nicht unerheblicher Höhe in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig - ungeachtet etwaiger Annahme von Wechseln. Wir sind dann weiter berechtigt, Barzahlung vor einer eventuellen weiteren Lieferung zu verlangen. Wird der Zahlungsverzug auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gilt insbesondere für vereinbarte aber noch nicht durchgeführte Folgegeschäfte. Sollten uns Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Käufer nicht mehr kreditwürdig ist, sind wir berechtigt, Barzahlung vor Lieferung der Ware auch dann zu verlangen, wenn zuvor etwas anderes vereinbart war, sowie unsere Forderungen fällig zu stellen.
h. Für unsere Rechnungen gilt: Das Leistungsdatum entspricht dem auf dem Lieferschein angegebenen Lieferscheindatum, sofern nichts anderes vermerkt ist.
§ 4 Lieferung
a. Die in Angeboten und Aufträgen genannten Lieferzeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ein fester Termin zur Lieferung ausdrücklich vereinbart ist.
b. Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte), sind Liefertermin und -frist eingehalten, wenn die Ware das Lieferwerk so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.
c. Ereignisse höherer Gewalt - wozu auch öffentlich rechtliche Beschränkungen sowie Streiks und Aussperrungen gehören - berechtigen uns, vom Vertrage zurück zu treten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Verzuges ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten, die wir nicht verschuldet haben. Wir sind verpflichtet, den Käufer von solchen Ereignissen unverzüglich zu informieren. Der Käufer ist dann ebenfalls berechtigt, vom Vertrage zurück zu treten.
d. Geraten wir in Lieferverzug, so ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren erfolglosen Ablauf vom Vertrage zurück zu treten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist nur verlangen, wenn der Lieferverzug eingetreten ist durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unseres gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen.
§ 5 Versendung und Abnahme
a. Die Gefahren des Transportes ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus, außer wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen von unserem Betrieb oder Lager aus durchführen.
b. Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Gefahrguttransports.
c. Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Falle Sache des Käufers.
d. Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen darüber hinaus behilflich sind und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.
e. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden könnte. Die Haftung der Dritten bleibt unberührt.
§ 6 Verpackung
a. Die Lieferung erfolgt üblicherweise inklusive Herstellerverpackung und, falls erforderlich, mit zusätzlicher Verpackung gegen gesonderte Berechnung. Die Rückgabe von Verpackungen im Rahmen gesetzlicher Regelungen ist nur nach vorheriger Rücksprache mit uns möglich.
b. Sofern unsere Lieferungen in Leihgebinden erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen beim Käufer in entleertem (tropffrei, rieselfrei, spachtelrein), einwandfreiem Zustand an uns zu retournieren. Der Rücktransport ist vorher mit uns abzustimmen. Die Kosten des Rücktransports gehen zu Lasten des Käufers.
c. Kommt der Käufer den unter b) genannten Verpflichtungen nicht fristgemäß nach, sind wir berechtigt, für die über 4 Wochen hinausgehende Zeit eine angemessene Gebühr zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühr den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.
d. Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackung darf nicht vertauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden. Für Wertminderungen, Vertauschen und Verlust haftet der Käufer ohne Rücksicht auf Verschulden. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher vereinbart worden ist.
§ 7 Entsorgungspflichten nach dem Elektrogesetz
Sofern es sich bei den Waren um Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne des Elektround Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) handelt, übernimmt der Kunde nach Nutzungsbeendigung die ordnungsgemäße Entsorgung der Waren auf seine Kosten.
Der Kunde stellt häberle Lab. von etwaigen Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich schriftlich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er die Waren weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten und dies schriftlich zu dokumentieren, so ist der Kunde verpflichtet, die Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Anspruch von häberle Lab. auf Übernahme und Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der Waren (Ablaufhemmung).
Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden über die Nutzungsbeendigung.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
a. Das Eigentum an der Ware geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderungen. Das Eigentum geht auf den Käufer spätestens in dem Zeitpunkt über, in dem wir unstreitig keine Forderungen mehr gegen ihn haben.
b. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt.
c. Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach einer Nachfristsetzung mit Rücktrittsandrohung nicht nachkommt, sind wir berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung vom Kaufvertrag zurück zu treten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies schriftlich erklären.
d. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten als Hersteller i. S. d. § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren; der Käufer verwahrt insoweit für uns treuhändlerisch und unentgeltlich.
Das gleiche gilt bei Verbindung oder Vermischung i. S. d. §§ 947, 948 BGB von Vorbehaltsware mit fremden Waren.
e. Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert der Käufer Ware, an der wir gemäß Buchstabe d) nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er uns Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-) Forderung in Höhe des Rechnungsbetrages unserer hierfür eingesetzten Waren an uns ab.
f. Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einbeziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Haben wir konkreten Anlass zur Sorge, dass der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Käufer auf unser Verlangen hin die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Ware und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben, sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen, insbesondere Pfändungen und sonstige Beschlagnahmungen, sind uns unverzüglich mitzuteilen.
g. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
§ 9 Gewährleistungsrechte, Prüf- und Rügepflichten des Käufers
a. Bei Sach- und Rechtsmängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, sind wir gegenüber Kaufleutenzur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Ist es uns innerhalb des festgesetzten Zeitraums nicht möglich mangelfrei nachzuerfüllen, kann der Käufer Minderung des Kaufpreises verlangen bzw. vom Kaufvertrag zurücktreten.
Prüfungspflichten des Käufers:
- Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er grundsätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstücks auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen.
- Bei der Untersuchung gemäß a) festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich schriftlich zu rügen.
- Unterlässt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festgestellten oder feststellbaren Mangel nicht unverzüglich, so geht er hinsichtlich der festgestellten und/oder feststellbaren Mängel seiner Gewährleistungsrechte verlustig. Das gleiche gilt im Fall einer irrtümlichen Falschlieferung, und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung, dass eine Genehmigung der Ware durch den Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden musste.
- Bei einem versteckten Mangel hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Andernfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt. Die Beanstandung eines versteckten Mangels ist jedenfalls nach Ablauf von 2 Wochen nach Empfang der Ware ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung wegen Falschlieferung bleibt unberührt.
b. Bei Sach- und Rechtsmängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, sind wir gegenüber Nichtkaufleuten zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Ist es uns innerhalb des festgesetzten Zeitraums mangelfrei nach zu erfüllen, kann der Käufer Minderung des Kaufpreises verlangen bzw. vom Kaufvertrag zurücktreten. Prüfungspflichten des Käufers:
- Der nichtkaufmännische Käufer hat die gleichen Untersuchungs- und Überprüfungspflichten wie der Kaufmann (s. o. a) Ziffer
- Doch richten sich die Anforderungen an die Kenntnisse bei der Warenprobe nicht nach der Handelsüblichkeit, sondern nach den Kenntnissen, die vom Käufer aufgrund seiner gewerblichen Stellung zu erwarten sind.
- Bei der Untersuchung nach a) festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen sind Mängel binnen 6 Monaten schriftlich anzuzeigen:
- Unterlässt der Käufer die jeweilige ihm zumutbare Untersuchung oder versäumt er die für ihn geltenden Rügefristen, so geht er hinsichtlich derfestgestellten und/oder offensichtlichen Mängel seiner Gewährleistungsrechte verlustig.
c. Für Garantie- und/oder Kulanzleistungen sind die jeweiligen Bedingungen der Hersteller maßgebend.
d. Beanstandete Ware darf nur nach unserer ausdrücklichen Zustimmung zurückgesandt werden.
§ 10 Haftung für Mangelfolge- und andere Schäden
a. Für Schäden, die durch Mängel der Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung oder Mängel der Verpackung an Rechtsgütern des Käufers einschließlich seines Vermögens entstehen, haften wir wie folgt:
- Soweit Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers hätten vermieden werden können, ist gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts jede Art der Haftung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter zurückzuführen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist gegenüber Nichtkaufleuten jegliche Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen.
- Soweit Schäden trotz Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers entstehen, haften wir gegenüber Kaufleuten ebenso wie gegenüber Nichtkaufleuten nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung.
b. Für andere als die vorstehend geregelten Schäden stehen wir - unabhängig vom Haftungsgrund - nur ein, wenn sie durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
c. Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke. Soweit wir anwendungstechnisch beraten, Auskünfte erteilen oder Empfehlungen geben usw., haften wir für schuldhaft falsche Beratung, Auskunft oder Empfehlung nur dann, wenn sie schriftlich erfolgt ist. Unsere Beratung entbindet den Käufer nicht von dem zwingenden Erfordernis, das gelieferte Produkt in eigener Verantwortung auf dessen Eignung und Güte vor Verwendung zu überprüfen.
d. Alle Ansprüche im Sinne dieses § 9 verjähren ein halbes Jahr nach der schadensverursachenden Handlung, ausgenommen deliktische Ansprüche.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz Lonsee bzw. der Sitz unserer Niederlassung. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und oder Geschäftssitz zu verklagen. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN Kaufrechts ist ausgeschlossen, ebenso das internationale Privatrecht.
§ 12 Patentansprüche, Schutzrechte
Der Verkäufer übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass der Einsatz bzw. der Verkauf der gemäß vorliegender Verkaufs- und Lieferbedingungen gelieferten Produkte keine Verletzung von Patenten im Land des Käufers oder anderer Länder bezüglich des Produktes selbst oder seiner Verwendung in Kombination mit anderen Produkten bzw. in der Durchführung irgendwelcher Verfahren darstellt. Muster, Modelle, Skizzen, Entwürfe etc., die wir für Kunden erstellt oder produziert haben, bleiben unser Eigentum, es sei denn, es sind mit dem Kunden gesonderte Vereinbarungen getroffen worden.
§ 13 Datenschutz
Wir sind berechtigt, Kundendaten im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, zu speichern und unternehmensintern zu verarbeiten.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach geltendem Recht unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
§ 15 Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.